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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf von Dauerkarten, VIP- und Werbepaketen und Arenaordnung für den Besuch von Spielen der 1972 Haie Eishockey GmbH

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen und die Arenaordnung für den Besuch von Spielen der 1972 Haie Eishockey GmbH (im Folgenden: „KEC“) sind wesentliche Inhalte des Vertrages über den Kauf von Dauerkarten, Einzelkarten, sonstigen Zugangsberechtigungen oder Werbepaketen, die vom KEC erteilt werden.

§ 1 Geltungsbereich

Grundlage der Arenaordnung sind die Hallenordnung der LANXESS arena sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KEC, die der Karteninhaber anerkennt. Im Fall der Weitergabe der Karten verpflichtet sich der Karteninhaber, auf die Geltung der Hallenordnung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

§ 2 Vertragsschluss/Karteninhaberschaft

a) Der KEC veräußert Tages – oder Dauereintrittskarten oder Berechtigungsausweise im Sinne von § 4 c) zu den von ihr veranstalteten Heimspielen nur auf der Grundlage dieser AGB.

b) Der Vertragsschluss kommt bei dem Kauf von Tageskarten, sofern der Besteller die Karte/n nicht in den Verkaufstellen erwirbt, mit Eingang der Kartenbestellung auf postalischem oder elektronischem Weg beim KEC zustande, sofern der KEC die Bestellung nicht unverzüglich zurückweist. Der Verkauf erfolgt gegen Vorkasse; der Vertragsschluss steht unter der auflösenden Bedingung der Zahlung der bestellten Karte/n. Im Falle der Bestellung von Dauerkarten kommt der Vertragsschluss mit Unterzeichnung des separaten Bestellformulars durch den Kunden zustande.

c) Im Internet oder mittels anderer Plattformen/Medien aufgeführte Kartenangebote sind nicht bindend; maßgeblich ist der Inhalt des jeweiligen Ticketvertrages.

d) Der Besteller hat keinen Anspruch auf Kartenverfügbarkeit und/oder Zuteilung des von ihm gewünschten Sitzplatzes oder Stehblocks.

e) Der Besteller sagt verbindlich zu, die Karte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Karten/n ohne vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Insbesondere ist untersagt

f) Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Kartenerwerber an den KEC eine Vertragsstrafe i.H.v. € 2.000.-. Der KEC behält es sich vor, den Kartenerwerber, der gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstößt, in Zukunft vom Kartenerwerb auszuschließen bzw. den entsprechenden Dauerkartenvertrag fristlos zu kündigen.

§ 3 Kartenversand; Onlineverkauf; Kosten

a) Übersendet der KEC dem Kartenerwerber auf seinen Wunsch Eintrittskarten, so trägt dieser das Versandrisiko. KEC ist weder in diesem Fall, noch bei Kartenverlust, zur Ersatzbeschaffung verpflichtet. Die Versandart obliegt dem KEC.

b) Neben der Vorverkaufsgebühr wird bei zu versendenden Eintrittskarten eine Bearbeitungsgebühr / Versandkosten erhoben. Die Bearbeitungsgebühr fällt auch dann nur einmal an, wenn bei einem Bestellvorgang mehrere Eintrittskarten bestellt werden.

c) Bei Bestellungen und Verkäufen von Karte/n über das Internet, gelten zusätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

§ 4 Zugang zu den Veranstaltungen

a) Die gültige Tageskarte berechtigt zum Besuch des in der Eintrittskarte ausgewiesenen Heimspiels der DEL-Mannschaft des KEC in der LANXESS arena auf dem/den in der Eintrittskarte ausgewiesenen Sitzplatz/plätzen, bzw. Stehblock.

b) Die gültige Dauerkarte berechtigt zum Besuch aller vom jeweiligen Vertrag umfassten Heimspiele der DEL-Mannschaft des KEC in der LANXESS arena auf dem/den in der Eintrittskarte ausgewiesenen Sitzplatz / plätzen, bzw. Stehblock.

c) Der Zugang zu dem/n jeweiligen Spiel/en wird nur bei Vorlage einer gültigen Dauer – oder auf das ausgewiesene Heimspiel bezogenen Tageskarte oder eines sonstigen, vom KEC oder anderen hierzu Befugten ausgestellten Berechtigungsausweises gewährt. Besuchern mit ermäßigten Tages – oder Dauerkarten wird der Zugang zu den jeweiligen Veranstaltungen nur gewährt, wenn sie beim Einlass den Grund der Ermäßigung durch Vorlage von jeweils aktuellen Ausweisen und/oder Bescheinigungen nachweisen. Jeder Besucher ist verpflichtet, der Polizei oder dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis jederzeit bis zum Verlassen des Arenabereiches vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Jeglicher Missbrauch der Verwendung der Eintrittskarten bzw. des Berechtigungsausweises ist untersagt und kann im Falle der Zuwiderhandlung den Entzug der Karte bzw. des Ausweises nach sich ziehen. Als Missbrauch ist jede nicht bestimmungsgemäße Benutzung oder Verwendung anzusehen.

§ 5 Regelung bei ermäßigten Karten

a) Ermäßigte Eintrittskarten (Tages – oder Dauerkarten) sind nicht übertragbar. Eine einmal gewährte Ermäßigung kann erneut nur gestattet werden, wenn der Besucher die Berechtigung zur Ermäßigung gegen Vorlage von jeweils aktuellen Ausweisen und/oder Bescheinigungen nachweist. Ausschlaggebend für die Gültigkeit einer Ermäßigung ist der Tag des Erwerbes der Dauerkarte/Tageskarte. Die Ermäßigung kann erneut nur gewährt werden, wenn der Besucher eine entsprechende aktuelle Berechtigung beim Kauf vorlegt.

b) Die Ermäßigungsstufe 1 gilt für Vollzeitstudenten (bis 27 Jahre), Vollzeitschüler (bis 27 Jahre), Auszubildende/Berufsschüler (bis 27 Jahre), Bundesfreiwilligendienst, Senioren (ab 65 Jahre), Schwerbehinderte (ab 50 Grad der Behinderung) mit jeweils aktuellen Ausweisen, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose (jeweils gegen Vorlage einer Bescheinigung, die nicht älter als 1 Monat ist).
Die Ermäßigungsstufe 2 gilt für Vollzeitschüler von 15 bis 18 Jahren (für die Dauerkarte) sowie für Kinder von 4 bis 14 Jahren (bei Tages- und Dauerkarten). Kinder bis einschließlich 3 Jahre haben freien Eintritt ohne Sitzplatzanspruch.

c) Nicht genannte Personengruppen erhalten keine Ermäßigungen.

§ 6 Eingangskontrolle

a) Jeder Besucher ist beim Betreten der Arena verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte (Tages – oder Dauerkarte) oder den Berechtigungsausweis im Sinne von § 4 c) unaufgefordert vorzuzeigen und nach Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich bei Eintritt zu der Veranstaltung durch den Ordnungsdienst auf das Mitführen von verbotenen Gegenständen durch Abtasten der Bekleidung bzw. durch Benutzen eines Metalldetektors (oder anderer technischer Hilfsmittel) untersuchen zu lassen. Auf Anordnung ist dem Ordnungsdienst Einsichtnahme in mitgeführte Behältnisse zu gestatten. Die vorgenannten Untersuchungen sind auch im Arenabereich zu gestatten, wenn dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.

b) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder wollen oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen oder am Betreten der Arena gehindert werden.

c) Erkennbar alkoholisierte, erkennbar unter sonstigen Drogen stehende, vermummte und/oder mit auf rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Einstellung hinweisende Kleidung versehene Personen können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

§ 7 Verbote

a) Aus Sicherheitsgründen ist den Besuchern der Arena das Mitführen und Benutzen folgender Gegenstände untersagt:

Weiterhin ist es im Arenabereich verboten:

Der KEC sowie das Ordnungspersonal der Arena Management GmbH können im Einzelfall das Mitführen von anderen nicht aufgeführten gefährlichen, sperrigen oder als Wurfgeschoss verwendbaren Gegenständen auf dem Arenagelände untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist. Den Anordnungen des Veranstalters und des Ordnungspersonals der Arena Management GmbH ist Folge zu leisten.

c) Der KEC übt während ihrer Spiele in der LANXESS arena das Hausrecht aus. Er ist daher berechtigt, Personen die sich selbst, andere oder den geordneten Ablauf der Veranstaltung gefährden, von der Veranstaltung auszuschließen. Wenn es die Sicherheitslage erfordert, ist jeder Besucher darüber hinaus verpflichtet, auf Weisung des KEC, der Polizei oder des Ordnungsdienstes andere als auf der Eintrittskarte vermerkte Plätze, auch in anderen Blöcken, einzunehmen.

§ 8 Sanktionen

a) Bei Zuwiderhandlung gegen die Verbote nach § 7 kann dem Besucher der Zutritt zum Arenabereich verweigert werden, der Besucher aus dem Arenabereich verwiesen werden sowie ein Hausverbot erteilt werden.

b) Das Recht zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben ebenfalls unberührt. Wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen können zum Verlust der Zutrittsberechtigung und/oder zum Hausverbot führen.

§ 9 Spieltermine, Spielausfälle und Spielabbruch

Der KEC übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung der von der DEL veröffentlichten Spielpläne. Termine, Anfangzeiten und mögliche Spielverlegungen sind der Tagespresse, dem Rundfunk und insbesondere der Internet-Website der Kölner Haie (www.haie.de) zu entnehmen. Spielverlegungen, -ausfälle und -abbrüche führen weder zur Rückerstattung von Eintrittgeldern noch zum Ersatz eines weitergehenden Schadens. Die Tageskarten für das ausgefallene Spiel behält im Falle seiner Neuansetzung Gültigkeit.

§ 10 Haftungsbeschränkung

a) Die Haftung des KEC für Sachschäden sowie Vermögensschäden, die nicht Folge der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sind, wird vorbehaltlich b) ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, vorliegt.

b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der KEC nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, jedoch summenmäßig beschränkt auf den Wert des aus der Eintrittskarte folgenden Nutzungsrechts. Bei Dauerkarten errechnet sich der Wert aus der rechnerischen Aufteilung des Dauerkartenpreises zu dem maßgeblichen Spiel, in dessen Zusammenhang wir die fahrlässige Pflichtverletzung begangen haben.

§ 11 Laufzeit und Kündigung von Dauerkartenverträgen, Zurückbehaltungsrecht

a) Ein Dauerkartenvertrag gilt jeweils für eine Saison (01.05.-30.04.) und verlängert sich jeweils automatisch um eine weitere Saison, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien vorher schriftlich bis spätestens zum 15. März der jeweils laufenden Saison gekündigt worden ist.

b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt für den KEC insbesondere vor, wenn der Kunde sich bei vereinbarter Ratenzahlung mit der Bezahlung von 2 Monatsraten bzw. bei Bezahlung pro Saison mit dem Jahresbeitrag länger als 10 Tage in Verzug befindet.

c) Jede Kündigung hat zu Ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen und gilt im Falle einer Kündigung durch den KEC auch als wirksam zugestellt, wenn und sobald das Kündigungsschreiben an die vom Kunden in der Dauerkartenbestellung angegebene Adresse in den dortigen Briefkasten eingeworfen bzw. abgegeben wurde, sofern Adressänderungen vom Kunden nicht zuvor dem KEC schriftlich mitgeteilt wurden.

d) Der KEC ist berechtigt, gegenüber dem Kunden bei Verzug mit dessen Zahlungspflichten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Dies erfolgt durch Sperrung der Dauerkarte und gilt auch ohne gesonderte Mitteilung als mit Sperrung wirksam erklärt.

§ 12 Preisänderungen

a) Der KEC kann die vom Kunden zu zahlenden Beiträge entsprechend in einer jeweils neuen Spielzeit erhöhen, wenn sich die extern verursachten Kosten für die Durchführung bzw. Aufrechterhaltung des Spielbetriebes erhöhen. Eine Erhöhung muss dem Kunden mindestens 1 Monat im Voraus mitgeteilt werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kunde, die Möglichkeit, binnen drei Wochen zu kündigen. Der Kunde ist berechtigt, den Dauerkartenvertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung bzw. Erhöhungen in einer Spielzeit 10 Prozent oder mehr des ursprünglichen Beitrages ausmachen. Die Kündigung muss dem KEC spätestens bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen. Der KEC wird den Kunden auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist hinweisen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt.

§ 13 Anschluss im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)

Die Karte berechtigt den jeweiligen Inhaber zur freien Hin- und Rückfahrt im gesamten Bereich des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) mit Bussen und Bahnen des Verkehrsverbundes Netzes (zweite Wagenklasse). Die Hinfahrt darf frühestens 4 Stunden vor Spielbeginn angetreten werden. Die Rückfahrt muss am Spieltag bis Betriebsschluss abgeschlossen sein. Bei Spielen, deren Dauer es nicht ermöglicht, die Rückfahrt bis Betriebsschluss abzuschließen, gilt die Eintrittskarte bis 10:00 Uhr des Folgetages als Sonderfahrausweis. Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen des VRS.

Bitte beachten Sie, dass das Print@Home-Ticket nicht als Kombi-Ticket nutzbar ist! Sie benötigen daher für die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine separate Fahrkarte.

§ 14 Verlust der (Dauer-)Eintrittskarten

Das Risiko des Verlustes von Eintrittskarten trägt grundsätzlich der Karten-Inhaber. Der Verlust der Dauerkarte ist unverzüglich dem KEC zu melden. Die durch die Ausstellung von Ersatzkarten aufgrund von Verlust bzw. Beschädigung der Originalkarte anfallenden Kosten sind durch den Karten-Inhaber zu tragen.

§ 15 Kontakt

Bestellungen, Vertragsabschlüsse, Kündigungen, Rückfragen oder Beanstandungen sind an folgende Anschrift zu richten: 1972 Haie Eishockey GmbH, Gummersbacher Straße 4, 50679 Köln (Deutz), bzw. telefonisch an den Karten/Service unter der Telefon-Nr. 0221-27 95 101.

§ 16 Schlussklausel

a) Gegen die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten, soweit dies im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, erhebt der Besteller keine Einwände (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz).

b) Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages sowie die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend des internationalen Warenkaufs, CISG.

c) Alleiniger Erfüllungsort ist Köln. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenen Streitigkeiten der ausschließliche Gerichtsstand Köln.

Für den Erwerb von Tageskarten gelten die ATGB